Inhalt
An-, Ab- und Ummeldung
Anmeldung und Ummeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Mit Einführung des BMG zum 01.11.2015 gab es ein paar Änderungen:
- Eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) im Inland ist erst nach 6 Monaten meldepflichtig.
- Saisonarbeiter mit Wohnsitz im Ausland werden erst nach 3 Monaten meldepflichtig.
- Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss künftig am Hauptwohnsitz erfolgen.
- Der Wohnungsgeber hat gemäß § 19 Absatz 1 BMG den Einzug und im Falle einer Abmeldung einer Nebenwohnung oder Wegzug ins Ausland auch den Auszug zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung / Wohnungsgeberbescheinigung unter Downloads). Hier ist das Einzugsdatum einzutragen, nicht das Datum des Mietvertrages!
Abmeldung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Bitte bringen Sie auch hier Ihre Ausweispapiere mit.
Sollten Sie zur An-, Ab- oder Ummeldung Fragen haben, können Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros weitere Auskünfte erteilen.
Die An-, Ab- und Ummeldungen sind kostenlos. Für An-, Ab- und Ummeldungen von weiteren Personen sind gegebenenfalls Vollmachten vorzulegen.
Fristen
Nach dem Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
Erforderliche Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument
- für Kinder: Geburtsurkunde
- Wohnungsgeberbestätigung
Kontakt
- E-MailTelefon