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Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile oder vergleichbare Staatsakte unmittelbare Rechtswirkung nur auf dem Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Dies gilt auch für die Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen. Soll daher eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung auch in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfalten, so bedarf es gegebenenfalls der förmlichen Anerkennung.

Zur Notwendigkeit der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens, zum Ablauf des Verfahrens und insbesondere zu den vorzulegenden Urkunden, finden Sie Informationen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Für weitere Informationen können Sie sich gerne persönlich an das Standesamt wenden, damit Ihnen die entsprechende Auskunft gegeben werden kann.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist gebührenpflichtig!

Kosten

  • Weiterleitung Ihres Antrages an das Oberlandesgericht: 25,00 €

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