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Auskunfts- und Übermittlungssperre

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen.

Widerspruchsrecht besteht gegen:

  • die Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen
  • die Weitergabe Ihrer Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
  • die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtlich Religionsgesellschaft

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