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Brauchtumsfeuer / Osterfeuer / Martinsfeuer

Der Rat der Gemeinde Uedem hat in seiner Sitzung am 30.01.2012 den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Uedem beschlossen.

Mit dem Erlass dieser Verordnung soll insbesondere das Interesse der verschiedenen Gruppierungen an der Durchführung von Brauchtumsfeuern und das öffentliche Interesse an einer gefahrlosen Abwicklung von Brauchtumsfeuern, ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Allgemeinheit beziehungsweise der Nachbarschaft, geregelt werden.

Wer zu Ostern ein Brauchtumsfeuer entzünden will, ist verpflichtet dies der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens zehn Werktage vor dem beabsichtigten Brauchtumsfeuer anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine private Haushaltung das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören Osterfeuer am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag, aber auch Martinsfeuer am Tage des jeweiligen Martinsumzuges in den jeweiligen Ortsteilen.

Die ordnungsbehördliche Verordnung für Brauchtumsfeuer regelt die Anzeigepflicht, Aufsichtspflicht und Haftung sowie die Vorbereitung des Brauchtumsfeuers und die Abstandsregelungen zu Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsflächen in Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers.

Falls keine Einwände seitens der Gemeinde Uedem gegen Ihr Brauchtumsfeuer bestehen, gilt Ihr Antrag nach erfolgreicher Online-Anmeldung als genehmigt.

Die Gemeinde Uedem behält sich stehts vor, dass stichprobenartige Kontrollen bei angemeldeten Brauchtumsfeuern durchgeführt werden.


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