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Eigentumswechsel eines Grundstücks

Bei Verkauf/Übertragung eines Grundstücks im Gemeindegebiet Uedem sollten Sie zeitnah den Eigentumswechsel dem für die Grundbesitzabgabenveranlagung zuständigen Fachbereich 5 anzeigen. Die Mitteilung kann schriftlich oder online über den unten stehenden Link erfolgen.

Der Eigentumswechsel hat folgende abgabenrechtlichen Auswirkungen:

  1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Winterdienstgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
    Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Grundbuchumschreibung folgt.
  2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
    Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf den neuen Eigentümer ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Kleve; die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der Verkäufer bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.

In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den Erwerber geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen.

Hinweis für die Veräußerer eines Grundstücks
Bis zur abschließenden Bearbeitung des Eigentumswechsels bleiben die momentanen Zahlungsverpflichtungen aus abgabenrechtlichen Gründen weiterhin bestehen. D.h. bis zum Erhalt eines neuen, berichtigten Abgabenbescheids sind die im letzten Abgabenbescheid genannten Beträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen in vollem Umfang zu zahlen.
Nach Abschluss der Bearbeitung werden dann evtl. überzahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben. Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks beim Fachbereich Steuern und Kasse zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des aktuellen Eigentümers.

Häufige Fragen

Wann genau ist der Besitzübergang?

Der Besitzübergang ist im Kaufvertrag definiert. Der entsprechende Passus beginnt meistens mit den Worten „Besitz, Nutzen und Lasten gehen über mit…“.
Dies ist in der Regel der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Abweichend kann auch Tag der Schlüsselübergabe, des Kaufvertrages oder ein anderes fixes Datum im Kaufvertrag festgelegt worden sein.

Ich habe verkauft. Was passiert, wenn sich der neue Eigentümer nicht meldet?

In diesem Fall geht man nach der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung vor.
Die Grundsteuer bleibt für das Verkaufsjahr beim Voreigentümer (also bei Ihnen) veranlagt.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs-, Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer verlagert.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben wurde.

Ich habe verkauft und der nächste Zahlungstermin steht an. Muss ich noch bezahlen?

Sie bleiben so lange zur Zahlung verpflichtet, bis der Eigentumswechsel beim Fachbereich 5 - Finanzen bearbeitet werden konnte und Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten. Zu viel bezahlte Beträge werden im Anschluss umgehend erstattet.

Ich habe verkauft. Muss ich mein SEPA-Mandat widerrufen?

Sobald der Eigentumswechsel erfasst wurde (also sobald Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben), werden keine weiteren Beträge bzw. nur noch die hiernach zu Ihren Lasten verbleibenden Beträge abgebucht.

Ich habe das Eigentum übertragen, habe aber ein Wohnungsrecht, Nießbrauch o.ä. ins Grundbuch eintragen lassen und möchte gerne auch weiterhin die Grundbesitzabgaben zahlen und die Abgabenbescheide erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch ist dieser auch der Zahlungspflichtige für die Grundbesitzabgaben und die Abgabenbescheide werden an ihn übersandt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer eine Vollmacht auf Sie ausstellt und unterschreibt, in der er Sie ermächtigt, auch weiterhin die Abgabenbescheide zu erhalten.
Eventuell bestehende Einzugsermächtigungen, die Sie bereits erteilt haben, können dann weiterhin verwendet werden.
Sollte das Objekt auf mehrere Personen übertragen worden sein, reicht es aus, wenn ein neuer Eigentümer die Vollmacht unterzeichnet.

Wir haben mit mehreren Personen das Grundstück erworben. Sie schreiben nur mich an. Die Bescheide soll jedoch ein anderer der Miteigentümer erhalten. Was muss ich tun?

Bei mehreren Eigentümern wendet sich der Fachbereich 5 - Finanzen an eine Person, die als sogenannter Gesamtschuldner und Ansprechpartner für die Gemeinschaft dient.
Nur wenn der Miteigentümer, der die Bescheide erhalten soll, mir selbst schriftlich mitteilt, dass er damit einverstanden ist, können die Abgabenbescheide an diesen übersandt werden.

Ich bin neuer Eigentümer, die Bescheide sollen jedoch an einen Verwalter geschickt werden. Was muss ich tun?

In diesem Fall reicht eine von Ihnen unterschriebene formlose Vollmacht, die sich darauf bezieht, wer die Bescheide erhalten soll.

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