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Eingliederungszuschuss (§ 88ff. SGB III)

rbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderung muss bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags beantragt worden sein.
 
Es besteht die Möglichkeit ein Foto/Scan des Ausweises als Identitätsnachweis hochzuladen anstelle der Unterschrift im Antrag, um auf diese Weise den Antrag digital einreichen zu können.
 
Darüber hinaus ist ein Entwurf des Arbeitsvertrags einzureichen.
 

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