Inhalt
Genehmigungsfreistellung
Für freigestellte Wohnbauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung. Hierbei handelt es sich um genehmigungsfreie Wohnbauvorhaben nach § 63 BauO NRW. Grundvoraussetzung für eine Genehmigungsfreistellung ist die Existenz eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder eines auf das Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes.
Treffen diese Voraussetzungen für Ihr Vorhaben zu, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einreichen. Die Verwaltung prüft, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Hierüber erhalten Sie eine Mitteilung und können dann mit dem Bauvorhaben beginnen. Die Verantwortung liegt im Falle einer Genehmigungsfreistellung beim Bauherren selbst beziehungsweise beim Architekten.