Inhalt
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) Maßnahmebogen für Maßnahmen im Rahmen des Gutscheinverfahrens
Sowohl § 45 Abs. 4 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), als auch § 81 Abs. 4 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung) bieten die Möglichkeit Eingliederungsleistungen im Gutscheinverfahren zu gewähren. Die Maßnahme als auch der Träger müssen zwingend nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein.
- Speziell bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen:
Die kreiseigene Maßnahmenummer ist auf den Gutscheinen der Jobcenter im Kreis Kleve anzugeben, unabhängig davon, ob parallel eine Maßnahmenummer der Agentur für Arbeit vorliegt.
- Speziell bei Bildungsgutscheinen:
Die kreiseigene Maßnahmenummer ist auf den Gutscheinen der Jobcenter im Kreis Kleve anzugeben, wenn keine BA-Maßnahmenummer vorliegt. Liegt eine BA-Maßnahmenummer vor, kann der Träger eine kreiseigene Maßnahmenummer beantragen, um seine Maßnahmeinformationen durch den Kreis Kleve veröffentlichen zu lassen.
Es besteht die Möglichkeit ein Foto/Scan des Ausweises als Identitätsnachweis hochzuladen anstelle einer Unterschrift im Antrag, um auf diese Weise den Antrag digital einreichen zu können.
Darüber hinaus sind die Zertifikate für die Träger- und Maßnahmezulassung einzureichen.