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Inhalt

Nachbeurkundung von Eheschließungen (bei Eheschließungen im Ausland)

Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können beantragen, dass die Eheschließung im Eheregister beurkundet wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung auch, wenn beide Eheschließenden Ausländer sind.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Umständen auch das Standesamt I in Berlin.

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