Inhalt

Nachbeurkundung von Geburten (bei Geburten im Ausland)

Ist ein Deutscher, Staatenloser oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Umständen auch das Standesamt I in Berlin.

Kontakt

Sie haben das Seitenende erreicht.